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SVHC-Liste um eine neue Substanz ergänzt - Informations­pflichten beachten!

Am 10. Juni 2022 hat die ECHA (European Chemicals Agency) die Erweiterung der SVHC-Liste (SVHC = Substances of Very High Concern) um die folgende Substanz bekannt gegeben:

  • N-(hydroxymethyl)acrylamid (CAS# 924-42-5)

Wird eine Substanz auf der SVHC-Liste geführt hat dies in erster Linie keinen Einfluss auf ihre Verwendung. Sie ist damit lediglich vorgemerkt für die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung, was zu einem Verwendungsverbot bzw. einer Zulassungspflicht führen würde. 

Mit der Einstufung als SVHC verbunden ist jedoch die Informations- bzw. Auskunftspflicht gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung. So muss der Abnehmer in der Lieferkette (B2B) darüber informiert werden, wenn ein SVHC mit mehr als 0,1 Gew.-% in einem Erzeugnis vorhanden ist und ihm müssen Informationen zur sicheren Verwendung zur Verfügung gestellt werden. Gegenüber dem Verbraucher (B2C) besteht auf Nachfrage die Auskunftspflicht (kostenfrei, innerhalb von 45 Tagen) über das Vorhandensein von SVHC mit mehr als 0,1 Gew.-% in Verbraucherprodukten.
Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die eine SVHC-Substanz mit mehr als 0,1 Gewichts-% enthalten, und bei denen die Gesamtmenge (an der entsprechenden SVHC-Substanz) 1 Tonne pro Jahr überschreitet, müssen die ECHA entsprechend darüber in Kenntnis setzen. Um diesen Informations- und Auskunftspflichten nachzukommen empfehlen wir vor allem Firmen, die Chemikalien oder Waren aus dem EU-Ausland importieren, aber auch denen, die innerhalb der EU beschaffen, ihre Zulieferer auf diese Neuerung hin zu weisen und konkret nach dem Vorhandensein dieser neuen SVHC nachzufragen.

Seit Januar 2021 müssen Erzeugnisse, die SVHC mit mehr als 0,1 % enthalten, darüber in die SCIP-Datenbank der ECHA eingetragen werden.

Bei weiteren Fragen zu REACH, der SVHC-Liste oder damit verbundenen Pflichten wenden Sie sich bitte an unsere Fachexperten.